Vollzug der Baugesetze

Neubau eines Wohngebäudes

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 36a Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Bauherr des Flst. Nr. 2749, Trifelsstraße 16, Gemarkung Frankweiler, hat einen Bauantrag eingereicht. Geplant ist die Errichtung eines Wohngebäudes.

Das Grundstück Flst.Nr. 2749 liegt im Außenbereich der Ortsgemeinde Frankweiler und ist daher nach § 35 BauGB zu beurteilen. Gemäß § 35 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und privilegiert ist.

Bei dem eingereichten Vorhaben liegt eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht vor. Auch handelt es sich nicht um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB.

Seit dem 30.10.2025 ist das „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“, der sog. „Bau-Turbo“ in Kraft. Dieses Gesetz bewirkt eine teilweise Änderung des BauGB.

Nach § 264e Abs. 3 BauGB kann mit Zustimmung (§ 36a BauGB) im Einzelfall (oder in mehreren vergleichbaren Fällen) zugunsten des Wohnungsbaus Wohngebäude im Außenbereich genehmigt werden, die im räumlichen Zusammenhang mit Flächen stehen, die nach § 30 Abs. 1 und 2 BauGB oder nach § 34 BauGB zu beurteilen sind.

Voraussetzungen sind dabei stets die Würdigung der nachbarlichen Interessen, die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen und die Zustimmung der Ortsgemeinde zu der Abweichung nach § 36a BauGB.

Vor der Entscheidung der Ortsgemeinde Frankweiler über die Zustimmung zu dem Bauvorhaben nach § 36a BauGB und zur Ermittlung etwaiger entgegenstehender nachbarlicher Interessen wird der betroffenen Öffentlichkeit hiermit nach § 36a Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Ein Lageplan, aus dem das Baugrundstück ersichtlich wird, ist in der nachfolgenden Karte dargestellt.

Die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 36a Abs. 2 BauGB wird innerhalb eines Monats

27.03.2026 bis einschließlich 27.04.2026

von montags bis einschließlich freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
sowie dienstags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
und donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44, Nr. 31, Zimmer 2.18, 76829 Landau in der Pfalz, sowie unter www.landau-land.de, unter der Rubrik Politik & Verwaltung, Bauen, Offenlage Bebauungspläne zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.

Hinweise

In entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 4, 2. Halbsatz BauGB weisen wir hiermit darauf hin, dass während der Dauer der Veröffentlichungsfrist von der durch das Bauvorhaben betroffenen Öffentlichkeit Stellungnahmen zum Planentwurf abgegeben werden können.

Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden an die E-Mail-Adresse der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land

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Sie können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift, abgegeben werden.

Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können bei der Entscheidung des Ortsgemeinderates über die Zustimmung zu dem Bauantrag nach § 36a BauGB unberücksichtigt bleiben.

Fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können der Ortsgemeinde Frankweiler als Entscheidungshilfe dienen und werden von der Baugenehmigungsbehörde im Genehmigungsverfahren im Rahmen der Würdigung nachbarlicher Interessen berücksichtigt.

Sollten bis zum Ablauf der Frist keine Anregungen oder Bedenken seitens der betroffenen Öffentlichkeit vorliegen, ist davon auszugehen, dass die Belange in ausreichendem Maße berücksichtigt werden bzw. von dem Bauvorhaben unberührt bleiben.

gez. Nerding
Ortsbürgermeister